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Satzung des Vereins „Kompass e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kompass“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Waiblingen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung sozialdiakonischer Aufgaben der Ev. Kirchengemeinde Waiblingen, Parochie Korber Höhe im Sinne der Lebens- und Wesensäußerung der Evang. Landeskirche in Württemberg.
- Zielsetzung ist, die Alltagsbewältigung von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen. Der Verein möchte Orientierungshilfen in christlichen und persönlichen Fragen geben. Es soll eine stadtteilorientierte, präventive Gemeinwesenarbeit entstehen mit dem Ziel, die Ehrenamtlichen in ihren unterschiedlichen Aufgaben zu begleiten und zu fördern, sowie Menschen in besonderen Lebenslagen zu helfen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
- Natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres und juristische Personen können Vereinsmitglieder werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- durch den Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen und bei juristischen Personen mit deren Auflösung
- Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
- Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein Ausschließungsgrund liegt insbesondere vor, wenn:
- das Mitglied nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt,
- das Mitglied die fälligen Beiträge trotz zweimal ergangener Aufforderung nicht entrichtet. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern können Monats - oder Jahresbeiträge erhoben werden.
- Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, im ersten Halbjahr, wird zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen.
- Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin, unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand einberufen werden.
- Eine Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet.
- Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht ein anderes Verfahren vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handhebung oder schriftlich, wenn mindestens zwei der erschienenen Mitglieder dies verlangen.
- Zu Satzungsänderungen und zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes über den Stand und das Wirken des Vereins,
- die Abnahme der Jahresabrechnung,
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassenrevisoren,
- Festsetzung und Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge,
- Beschlussfassung über Änderungen oder Ergänzungen der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben,
- ein Ergebnisprotokoll ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
§ 9 Der Vorstand
- Dem Vorstand gehören bis zu sechs Mitglieder an:
Vier durch die Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder;
ein Mitglied soll vom Parochie-Ausschuss Korber Höhe der ev. Kirchengemeinde Waiblingen aus dessen Mitte entsandt werden;
als weiteres Mitglied ist der/die jeweilige Pfarrer/in der Parochie Korber Höhe der ev. Kirchengemeinde Waiblingen vorgesehen. - Die Mitgliederversammlung wählt aus den zu wählenden Vorstandsmitgliedern den Vereinsvorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie einen Kassenwart und eine/n Beisitzer/in.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren – gerechnet von der Mitgliederversammlung, bei der die Wahl stattfand – gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des gewählten Vorstands vorzeitig aus, wählt der Vorstand eine/n Nachfolger/in für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, bei der ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstandes gewählt wird. Die Amtsdauer des durch den Parochie-Ausschuss Korber Höhe in der ev. Kirchengemeinde Waiblingen jeweils benannten Mitglieds endet mit der Amtsdauer der gewählten Mitglieder. Bei vorzeitigem Ausscheiden bestellt der Parochie-Ausschuss für die restliche
Amtsdauer einen Nachfolger. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet er vorher aus dem Parochie-Ausschuss Korber Höhe in der ev. Kirchengemeinde Waiblingen aus, so erlischt seine Vorstandsfunktion.
§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Engerer Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder bzw. vom Vorstand nach § 9 Abs.3 nachgewählten Vorstandsmitglieder. Je zwei der Genannten vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Im übrigen teilt sich der Vorstand die Aufgaben auf und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Kassenwart ist für die Rechnungslegung des Vereins verantwortlich und ist der Empfangsbevollmächtigte gegenüber dem Finanzamt.
Jedes Vorstandsmitglied ist - unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands - für das ihm zugewiesene Ressort erstverantwortlich. - Die Vertretungsberechtigung des engeren Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist im Innenverhältnis in der Weise gegenüber Dritten beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften von mehr als € 3.000,00 (einschließlich Mehrwertsteuer) mindestens vier Vorstandsmitglieder zustimmen müssen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über die Bildung und Auflösung von Arbeitsausschüssen.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Es sollen im Jahr mindestens drei Vorstandssitzungen stattfinden.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Ausgenommen hiervon sind Rechtsgeschäfte über €3.000,00 gemäß § 10 Abs.2.
§ 11 Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit Arbeitsausschüsse berufen. Die Ein-zelheiten hierfür regelt der Vorstand.
§ 12 Revision
Eine Kassenrevision findet jedes Jahr statt.
Die Kassenrevisoren berichten in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenrevision.
§ 13 Vermögen des Vereins bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins, nach Begleichung aller Fremdforderungen, an die evangelische Kirchengemeinde Waiblingen mit Schwerpunkt für die Parochie Korber Höhe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.